Aufgaben des Schornsteinfegers
Tätigkeit | Zeitpunkt/Intervall Pelletkessel | Zeitpunkt/Intervall Pelletkaminöfen | Ausführender |
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baurechtliche Abnahme (nach Landesbaurecht) | 1 x vor Inbetriebnahme | 1 x vor Inbetriebnahme | bevollmächtigter Bezirksschorn-steinfeger (bBSF) |
Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) inkl. Überprüfung des ordnungsgemäßen technischen Zustands der Feuerstätte und des Einsatzes geeigneter Brennstoffe (§ 15 Abs. 2 1. BImSchV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 1. BImSchV) | 2 x in 7 Jahren (im Abstand von mind. 3 Jahren) | 2 x in 7 Jahren (im Abstand von mind. 3 Jahren) | bevollmächtigter Bezirksschorn-steinfeger (bBSF) |
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase (§ 14 Abs. 1 der 1. BImSchV) | 1 x vor Inbetriebnahme | 1 x vor Inbetriebnahme | frei wählbarer Schornsteinfeger |
Erstmessung der Emissionen, Wiederholungsmessung, wenn Anforderungen nicht erfüllt (§ 14 Abs. 2 und 5 der 1. BImSchV) | innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme | keine | frei wählbarer Schornsteinfeger |
wiederkehrende Messung, Wiederholungsmessung, wenn Anforderungen nicht erfüllt (§ 15 Abs. 1 und 5/§ 25 Abs. 4 der 1. BImSchV) | alle 2 Jahre | keine | frei wählbarer Schornsteinfeger |
Kehren der Abgasanlage und des Verbindungsstücks (§ 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 KÜO) | 2 x jährlich | 2 x jährlich | frei wählbarer Schornsteinfeger |
Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr und der Entlüftung (§ 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 KÜO) | 1 x jährlich | 1 x jährlich | frei wählbarer Schornsteinfeger |
SchfHwG = Schornsteinfeger-Handwerksgesetz KÜO = Kehr- und Überprüfungsordnung 1. BImSchV = Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)
1. BImSchV
(Bundesimmissionsschutzverordnung)
Seit dem 1. Januar 2015 gilt die 2. Stufe der novellierten Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV). Ziel ist, die Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanalgen bis 1 MW zu reduzieren und die Anforderungen an den Stand der Technik anzupassen. Die 1. Stufe hatte die Grenzwerte für Neuanlagen zum 22.03.2010 bereits verschärft. Beide Stufen der Novelle haben zu einer erheblichen Verschärfung der Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) aus neu installierten Festbrennstoff-Feuerungsanlagen (Heizungen und Öfen) geführt: Seit 2015 dürfen neu installierte Holzheizungen ab 4 kW nur noch 20 mg Staub pro m³ emittieren. Bei Pelletöfen sind es 20 mg (wassergeführt) bzw. 30 mg (luftgeführt) und bei Stückholzöfen 40 mg.
Bis 2010 durften Holzfeuerungen ab 15 kW noch 150 mg Staub pro m³ ausstoßen (für Holzfeuerungen bis 15 kW gab es keine Grenzwerte). D.h. moderne Holzheizungen dürfen nur noch 13 Prozent der bis 2010 erlaubten Staubmenge ausstoßen. Bei Kohlenmonoxid sind es nur noch 10 Prozent. Für Altanlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten die bis 2010 geltenden Grenzwerte zunächst fort. Zwischen 2015 und 2025 führt die Novelle aber auch für diese Anlagen schrittweise verschärfte Grenzwerte ein (sog. Übergangsregelungen).
1. BImSchV, 2. Stufe
Verschärfung der Grenzwerte
Inkrafttreten und Geltungsbereich: Anlagen, die seit dem 01.01.2015 neu in Betrieb gehen und mit Festbrennstoffen (Holzpellets, Holzhackschnitzel und Kohle) betrieben werden. Bei Scheitholzkesseln gilt die 2. Stufe erst für seit dem 01.01.2017 in Betrieb genommene Anlagen.
Anlagentyp | Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV für Kohlenmonoxid (CO) | Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV für Staub |
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Holzzentralheizungen ab 4 kW | 400 mg/m³ | 20 mg/m³ |
Pelletkaminöfen mit Wassertasche | 250 mg/m³ | 20 mg/m³ |
Pelletkaminöfen ohne Wassertasche | 250 mg/m³ | 30 mg/m³ |
Alle anderen Einzelraumfeuerungen | 1.250 - 1.500 mg/m³ | 40 mg/m³ |
Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte: Festbrennstoffkessel (Zentralheizungen) und größere Pelletkaminöfen mit Wassertasche (Grenze zwischen 8 und 15 kW abhängig von Raumgröße und Bau- bzw. Sanierungsjahr des Gebäudes):
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auf dem Prüfstand (Typenprüfung) und
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bei der Erstmessung (innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme) und
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bei wiederkehrenden Messungen im Praxisbetrieb (alle zwei Jahre)
Luftgeführte Pelletkaminöfen und kleine Pelletkaminöfen mit Wassertasche:
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nur auf dem Prüfstand (Typenprüfung)
Was kann zur Einhaltung der Grenzwerte im Praxisbetrieb getan werden? ·
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regelmäßige Wartung und Reinigung der Kessel durch Wartungsvertrag mit Pelletfachbetrieb
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richtige Dimensionierung und Einstellung der Anlage für vorrangigen Volllastbetrieb
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Reduzierung der Kessellaufzeit durch Kombination mit Solarthermie und einem ausreichend dimensionierten Pufferspeicher
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Einsatz von ENplus-Pellets der Qualität A1
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Bei Anlagen, die die Werte trotzdem auch bei einer zweiten Messung nicht einhalten, kann ein Staubfilter nachgerüstet werden.
Nachrüst- und Austauschpflichten für Altanlagen: Für Altanlagen, die beim Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV (22.03.2010) bereits in Betrieb waren, gelten die bis 2010 geltenden Grenzwerte zunächst fort. Fast alle alten Festbrennstoffkessel und ein Teil der alten EInzelraumfeuerungen müssen zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls verschärfte Grenzwerte einhalten. Hierfür gilt ein zehnjähriger Stufenplan:
Errichtungsdatum | Anlagentyp | Neuer Grenzwert ab |
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bis 31.12.1994 | Festbrennstoffkessel | 01.01.2015 |
bis 31.12.1974 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2015 |
01.01.1975 – 31.12.1984 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2018 |
01.01.1995 – 31.12.2004 | Festbrennstoffkessel | 01.01.2019 |
01.01.1985 – 31.12.1995 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2021 |
01.01.1995 – 21.03.2010 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2025 |
01.01.2005 – 21.03.2010 | Festbrennstoffkessel | 01.01.2025 |
Austauschpflicht Öfen
Nachrüst- und Austauschpflicht für Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe (Öfen) (§ 26)
Grenzwerte: Einzelraumfeuerungen, die am 21.03.2010 bereits installiert waren, müssen nach Ablauf der Übergangsfrist die Grenzwerte einhalten, die bis 2010 für alle Holzfeuerungen ab 15 kW galten:
Schadstoff | Grenzwert für alle Einzelraumfeuerungen | |
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Staub | 150 mg/m3 | |
Kohlenmonoxid (CO) | 4.000 mg/m3 |
Können sie diese Grenzwerte nicht einhalten, müssen sie nach Ablauf der Übergangsfrist nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Ausnahmen: Einzelraumfeuerungen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung nur durch diese erfolgt; vor dem 01.01.1950 errichtete Einzelraumfeuerungen; offene Kamine; Grundöfen; private Herde u. Backöfen (unter 15 kW). Betroffen können bis zu 80 % des Bestands an Öfen sein.
Nachweis: Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder Messung durch Schornsteinfeger
Austauschpflicht Kessel
Nachrüst- und Austauschpflicht für Festbrennstoff-Zentralheizungsanlagen (§ 25)
Geltungsbereich: Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW Grenzwerte: Bei Festbrennstoffkesseln entsprechen die Grenzwerte für die bis zum 21.03.2010 installierten Altanlagen nach Ablauf der Übergangsfrist den Grenzwerten der 1. Stufe nach Anlagentyp. Für Pelletkessel gelten dann folgende Grenzwerte:
Schadstoff | Pelletkessel | Grenzwert |
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Staub | ab 4 kW | 60 mg/m3 |
Kohlenmonoxid (CO) | ab 4 bis 500 kW | 800 mg/m3 |
Kohlenmonoxid (CO) | größer 500 kW | 500 g/m3 |
Festbrennstoffkessel, die die Grenzwerte der 1. Stufe auf dem Prüfstand nicht einhielten, müssen bis zum Ablauf der Übergangsfrist außer Betrieb genommen oder so nachgerüstet werden, dass sie die Werte bei einer Messung einhalten. Zusätzlich müssen die Kessel die Grenzwerte der 1. Stufe zukünftig auch alle zwei Jahre bei wiederkehrenden Überprüfungen einhalten.
Halten die Festbrennstoffkessel bei einer wiederkehrenden Messung die Werte auch bei einer Nachmessung nicht ein, müssen sie nachgerüstet oder stillgelegt werden.
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